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AuswV-AM
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 14.09.2011
§ 10
Ergebnis
(1) 1Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist entweder „geeignet“ oder „nicht geeignet“. 2Jedes Mitglied der Prüfungskommission gibt unabhängig voneinander ein eigenes Eignungsurteil ab. 3Bewerber und Bewerberinnen sind für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nur dann geeignet, wenn beide Kommissionsmitglieder zu diesem positiven Urteil kommen.
(2) 1Die Prüfungskommission teilt dem Bewerber oder der Bewerberin unmittelbar im Anschluss an das Strukturierte Interview mit, ob er oder sie für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet ist. 2Nicht geeignete Bewerber oder Bewerberinnen erhalten von der Geschäftsstelle nachfolgend hierüber einen Bescheid.