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AuswV-AM
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 14.09.2011
§ 12
Gesamtergebnis, Rangliste
(1) 1Das Gesamtergebnis ist der Durchschnittswert aus der Gesamtnote des besonderen Auswahlverfahrens gemäß Art. 22 Abs. 7 LlbG und der Endnote des gesonderten Auswahlverfahrens. 2Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) Die Geschäftsstelle erstellt auf Grund des Gesamtergebnisses eine Rangliste der Bewerber und Bewerberinnen und teilt diesen das Ergebnis mit.