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AuswV-AM
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 14.09.2011
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (im Folgenden: Staatsministerium) führt zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite und dritte Qualifikationsebene in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz ein gesondertes Auswahlverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung durch.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für das gesonderte Auswahlverfahren die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend.