Inhalt

BayArchivG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 22.12.1989
Art. 9
Verwaltung und Sicherung des Archivguts
(1) 1Die staatlichen Archive haben die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts und seinen Schutz vor unbefugter Verarbeitung sowie die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und Dritter und des Geheimnisschutzes sicherzustellen. 2Die staatlichen Archive haben das Verfügungsrecht über das Archivgut und sind befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten oder zu löschen. 3Die staatlichen Archive können, soweit dies unter archivischen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist, die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten oder löschen.
(2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die staatlichen Archive können Findmittel, Archivgut und Reproduktionen von Archivgut nach Ablauf der Schutzfristen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 Satz 3 unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 veröffentlichen.