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BayArchivG
Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 22.12.1989
Art. 4
Aufgaben der staatlichen Archive
(1) Die staatlichen Archive sind die staatlichen Fachbehörden für alle Fragen des Archivwesens.
(2) 1Die staatlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern nach Maßgabe dieses Gesetzes zu archivieren. 2Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger des Freistaates Bayern und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen, das diese oder die staatlichen Archive übernommen haben.
(3) 1Die staatlichen Archive archivieren in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen. 2Sie können ferner Archivgut weiterer öffentlicher Stellen auf Grund von Vereinbarungen übernehmen; Art. 6 bis 11 gelten, soweit die Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(4) 1Die staatlichen Archive können auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. 2Für dieses Archivgut gelten nur Art. 9 und 10 mit der Maßgabe, daß besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. 3Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen die staatlichen Archive.
(5) 1Die staatlichen Archive beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. 2Sie beraten die Rechts- und Stiftungsaufsichtsbehörden bei allen Archivgut betreffenden rechts- und stiftungsaufsichtlichen Entscheidungen. 3Sie beraten und unterstützen außerdem nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht (Archivpflege).