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BayArchivG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 22.12.1989
Art. 6
Anbietung
(1) 1Alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern haben dem zuständigen staatlichen Archiv die Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. 2Dies ist in der Regel 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen anzunehmen, soweit durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der obersten Staatsbehörden nichts anderes bestimmt ist. 3Anzubieten sind auch Unterlagen, die
1.
personenbezogene Daten enthalten, einschließlich Daten nach den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO),
2.
unter einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.
4Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.
(2) Werden anbietungspflichtige Stellen in eine nichtstaatliche Trägerschaft überführt oder deren Aufgaben auf eine nichtstaatliche Stelle übertragen, haben diese alle Unterlagen, die bei Wirksamwerden der Änderung abgeschlossen sind, nach Maßgabe dieses Artikels anzubieten.
(3) Digitale Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu bestimmten, von den staatlichen Archiven im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle festzulegenden Intervallen anzubieten.
(4) Durch Vereinbarung zwischen den staatlichen Archiven und der anbietenden Stelle oder dem für die anbietende Stelle zuständigen Staatsministerium kann
1.
auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden,
2.
der Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl erwachsen, im einzelnen festgelegt werden,
3.
die Auswahl der anzubietenden digitalen Unterlagen im Einzelnen festgesetzt werden und
4.
die Anbietung von Unterlagen des Landesamtes für Verfassungsschutz (Landesamt) im Einzelnen geregelt werden.
(5) Die anbietungspflichtigen Stellen sind befugt, dem zuständigen staatlichen Archiv Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, wenn dies für die Zwecke der Archivierung oder der Beratung nach Art. 4 Abs. 5 Satz 1 erforderlich ist.
(6) Entscheidet das zuständige staatliche Archiv nicht innerhalb von sechs Monaten über die Übernahme angebotener Unterlagen, ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nach diesem Gesetz nicht verpflichtet.