Art. 10
Benutzung der staatlichen Archive
(1) Das in den staatlichen Archiven verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe der folgenden Absätze Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benutzung zur Verfügung, soweit sich aus Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
(2) 1Das in den staatlichen Archiven verwahrte Archivgut kann benutzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. 2Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt. 3Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
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Grund zu der Annahme besteht, dass die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,
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Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
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Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
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der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder
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ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde.
4Archivgut, das vom Landesamt abgegeben wurde, kann nur im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle benutzt werden.
(3) 1Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benutzung ausgeschlossen. 2Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benutzt werden. 3Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. 4Ist auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, so endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. 5Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden. 6Die Schutzfristen sind nicht auf Unterlagen anzuwenden, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. 7Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3.
(4) 1Die Schutzfristen können im einzelnen Benutzungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen auf Antrag durch die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und keine Einschränkungs- oder Versagungsgründe gemäß Abs. 2 Satz 3 entgegenstehen. 2Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn darüber hinaus
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die Betroffenen zugestimmt haben und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder
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die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten Forschungs- oder Dokumentationszwecks, zur Schaffung wissenschaftlicher Infrastrukturen oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Stelle oder Person liegen, unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
3Die Schutzfristen können um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter dies erfordern. 4Ist das Archivgut bei Behörden, Gerichten oder sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern entstanden, bedarf die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen der Zustimmung der abgebenden Stelle. 5Die Zustimmung ist entbehrlich, soweit dies durch Vereinbarung mit der abgebenden Stelle festgelegt worden ist.
(5) 1Die Benutzung von Archivgut, das von Stellen des Bundes übernommen wurde, richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes. 2Gleiches gilt für Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) oder anderen Geheimhaltungsvorschriften des Bundes unterliegen.
(6) Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.
(7) Näheres regelt die Benutzungsordnung.