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BayArchivG
Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 22.12.1989
Art. 11
Schutzrechte
(1) 1Vorschriften des Datenschutzrechts über den Auskunftsanspruch des Betroffenen bleiben unberührt. 2An Stelle der Auskunft kann das Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren.
(2) 1Rechtsansprüche Betroffener auf Berichtigung sind in der Weise zu erfüllen, daß zu berichtigende Unterlagen um eine Richtigstellung ergänzt werden. 2Ist dies nicht möglich, sind die Unterlagen besonders zu kennzeichnen.
(3) 1Der Betroffene kann verlangen, daß Unterlagen, die sich auf seine Person beziehen, eine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn er glaubhaft macht, durch eine falsche Tatsachenbehauptung beeinträchtigt zu sein. 2Dies gilt nicht für Feststellungen, die in einer rechtskräftigen gerichtlichen oder in einer bestandskräftigen behördlichen Entscheidung enthalten sind. 3Nach dem Tod des Betroffenen kann die Beifügung einer Gegendarstellung von den Erben sowie von dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern verlangt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen können.
(4) 1Unterlagen sind zu vernichten, wenn sie zum Zeitpunkt der Abgabe an das Archiv von der abgebenden Stelle hätten vernichtet werden müssen. 2Unterlagen sind nicht zu vernichten, wenn die sich aus anderen Vorschriften ergebenden Vernichtungspflichten erst nach der Abgabe an das Archiv entstehen. 3Bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung dürfen diese Unterlagen nur benützt werden, wenn die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.