Inhalt
Art. 11
Ablieferung von Belegexemplaren
1Von jedem Werk, das zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut eines staatlichen Archivs verfasst oder erstellt worden ist, ist dem jeweiligen staatlichen Archiv ein Exemplar der Auflage unentgeltlich zu überlassen. 2Ist die Erfüllung dieser Pflicht im Einzelfall nicht zumutbar, kann das staatliche Archiv eine angemessene Entschädigung gewähren oder auf das Exemplar verzichten.