Inhalt

BayArchivG
Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 22.12.1989
Art. 7
Übernahme
(1) 1Das zuständige staatliche Archiv übernimmt die von ihm im Benehmen mit der anbietenden Stelle als archivwürdig bestimmten Unterlagen. 2Unterlagen, deren Archivwürdigkeit verneint worden ist, sollen von der anbietenden Stelle vernichtet werden.
(2) Vor der Übernahme von Unterlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 muß das zuständige staatliche Archiv durch geeignete Maßnahmen oder entsprechende Festlegungen sicherstellen, daß schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter und überwiegende Interessen des Gemeinwohls auch nach der Archivierung angemessen berücksichtigt werden.
(3) 1Das zuständige staatliche Archiv kann archivwürdige Unterlagen bereits vor Ablauf besonderer Aufbewahrungsfristen endgültig übernehmen, wenn sie älter als 30 Jahre sind. 2Die Aufbewahrungsfristen werden in diesem Fall durch die Aufbewahrung im Archiv gewahrt.