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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 17.09.1991
§ 8
Heilklimatischer Kurort
Heilklimatischer Kurort ist ein Kurort,
1.
der ein Klima besitzt, dessen besondere Eignung für die therapeutischen Anwendungen wissenschaftlich anerkannt ist und der ortsspezifische Klimakuren durchführt,
2.
dessen klimatische Eigenschaften durch eine Klimastation laufend überwacht oder in geeigneten Fällen gleichwertig durch repräsentative Modellrechnungen, wie beispielsweise Rasterdaten, nachgewiesen werden sowie dessen Luftqualität periodisch überprüft wird und
3.
der über ein umfassendes Angebot an geeigneten Kurbetrieben und Kureinrichtungen zur ortsspezifischen Anwendung des Klimas im Rahmen von Kuren verfügt.