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BayAnerkV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.09.1991
§ 4
Kneippheilbad
Kneippheilbad ist ein Kurort,
1.
der über ein umfassendes Angebot an Kureinrichtungen und über mehr als drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt und
2.
der sich mindestens zehn Jahre als Kneippkurort bewährt hat.