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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 5a
Einsatz digitaler Hilfsmittel
Für die Beratung und Beschlussfassungen schulischer Gremien durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel ist § 18a der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend anzuwenden.