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BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 8a
Verdünnung (zu § 9 Abs. 5 AbwAG)
1Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. 2Eine Verdünnung ist bei häuslichem und bei kommunalem Abwasser zulässig, wenn der geschätzte Verdünnungsanteil im Jahresmittel ein Viertel des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. 3Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, ist bei der Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der bestehenden Verdünnung unter Berücksichtigung der noch zulässigen Verdünnung nach Satz 2 verringerter Konzentrationswert (Anforderungswert) zugrunde zu legen.