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BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 15
Erhebungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden
1.
über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträgen:
§ 236 AO mit der Maßgabe, dass in § 236 Abs. 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,
2.
über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
§ 237 Abs. 1, 2 und 4 AO mit der Maßgabe, dass an Stelle des Worts „Einspruch(s)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort“ Widerspruch(s)“ tritt sowie in § 237 Abs. 4 AO die Worte „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden,
3.
über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern und über die Erhebung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen:
§ 234 Abs. 1 und 2, §§ 235 und 240 Abs. 1 und 3 AO,
4.
über die Zahlungsverjährung:
§§ 228 bis 232 AO,
5.
über die Sicherheitsleistung:
§§ 241 bis 248 AO,
6.
über die Höhe der Verzinsung:
§ 238 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt.
(2) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
1.
des Worts „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort „Abgabe(n)“,
2.
des Worts „Besteuerung“: „Heranziehung zu Abgaben“.