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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82) BayRS 1100-1-I (Art. 1–63)
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Erster Teil Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen (Art. 1–4a)
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Zweiter Teil Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung (Art. 5–27a)
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1. Abschnitt Leistungen an Mitglieder des Bayerischen Landtags (Art. 5–10)
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2. Abschnitt Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag (Art. 11–19)
Art. 11 Übergangsgeld
Art. 12 Anspruch auf Altersentschädigung
Art. 13 Höhe der Altersentschädigung
Art. 14 Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
Art. 14a Berücksichtigung von Zeiten als kommunaler Wahlbeamter
Art. 15 Gesundheitsschäden
Art. 16 Versorgungsabfindung
Art. 17 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
Art. 18 Hinterbliebenenversorgung
Art. 18a Versorgungsausgleich
Art. 19 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
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3. Abschnitt Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen (Art. 20–21)
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4. Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 22)
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5. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften (Art. 23–27a)
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Dritter Teil Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags (Art. 28–40)
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Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag (Art. 41–49)
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Fünfter Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten (Art. 50–63)
Inhalt
BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
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Art. 19
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.