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BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
Art. 19
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.