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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82) BayRS 1100-1-I (Art. 1–63)
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Erster Teil Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen (Art. 1–4a)
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Zweiter Teil Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung (Art. 5–27a)
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1. Abschnitt Leistungen an Mitglieder des Bayerischen Landtags (Art. 5–10)
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2. Abschnitt Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag (Art. 11–19)
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3. Abschnitt Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen (Art. 20–21)
Art. 20 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Art. 21 Unterstützungen
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4. Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 22)
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5. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften (Art. 23–27a)
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Dritter Teil Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags (Art. 28–40)
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Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag (Art. 41–49)
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Fünfter Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten (Art. 50–63)
Inhalt
BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
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3. Abschnitt Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
Art. 20 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Art. 21 Unterstützungen