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BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
Art. 12
Anspruch auf Altersentschädigung
(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zehn Jahre angehört hat.
(2) 1Mitglieder des Bayerischen Landtags, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Mitglieder des Bayerischen Landtags, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung
auf Alter

um Monate
Jahr
Monate
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
ab 1964
24
67

(3) 1Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bayerischen Landtag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammen zu rechnen. 2Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher. 3Art. 11 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.