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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82) BayRS 1100-1-I (Art. 1–63)
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Erster Teil Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen (Art. 1–4a)
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Zweiter Teil Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung (Art. 5–27a)
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1. Abschnitt Leistungen an Mitglieder des Bayerischen Landtags (Art. 5–10)
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2. Abschnitt Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag (Art. 11–19)
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3. Abschnitt Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen (Art. 20–21)
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4. Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 22)
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5. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften (Art. 23–27a)
Art. 23 Abgeordnetenrechtskommission
Art. 23a Rechnungsprüfung
Art. 24 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Art. 25 (aufgehoben)
Art. 26 Verzicht, Übertragbarkeit
Art. 27 Verwendung im öffentlichen Dienst
Art. 27a Regelungen des Präsidiums
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Dritter Teil Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags (Art. 28–40)
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Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag (Art. 41–49)
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Fünfter Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten (Art. 50–63)
Inhalt
BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
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5. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Art. 23 Abgeordnetenrechtskommission
Art. 23a Rechnungsprüfung
Art. 24 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Art. 25 (aufgehoben)
Art. 26 Verzicht, Übertragbarkeit
Art. 27 Verwendung im öffentlichen Dienst
Art. 27a Regelungen des Präsidiums