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BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
Art. 14
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
1Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und im Parlament eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinn des Art. 12. 2Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.