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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 13
Höhe der Altersentschädigung
1Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag von zehn Jahren 33,5 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1. 2Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,825 v.H. 3Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 zugrunde gelegt. 4Art. 11 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.