(1) 1Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag Übergangsgeld, sofern es dem Bayerischen Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. 2Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach Art. 5 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch 18 Monate lang. 3Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. 4Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt; datumsmäßige Verschiebungen des Wahltags bleiben jedoch unberücksichtigt.
(2) 1Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag werden alle Erwerbseinkommen und Versorgungsbezüge angerechnet. 2Erwerbseinkommen sind Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie Entschädigungen als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes. 3Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, soweit diese einkommensteuerfreie Einnahmen sind. 4Wird Erwerbseinkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. 5Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis dahin angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren. 6Eine auf Grund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge bleibt unberücksichtigt.
(3) 1Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu bezahlen. 2Wurde ein Übergangsgeld in einer Summe gezahlt, und erhält das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags später Einkommen oder Versorgungsbezüge im Sinn von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. 3Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(4) 1Tritt ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags wieder in den Bayerischen Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. 2Wurde das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. 3Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und die Abkömmlinge fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.
(6) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag auf Grund des Art. 22 des Landeswahlgesetzes verliert. 2Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach Art. 22 des Landeswahlgesetzes nach sich zieht.