Inhalt
§ 9
Gastschulbeiträge für sonstige berufliche Schulen mit überregionalem Einzugsbereich (zu Art. 10 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG)
(1) 1Eine berufliche Schule in Vollzeitform hat auf Grund ihrer Fach- oder Ausbildungsrichtung einen überregionalen Einzugsbereich im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG, wenn im Regierungsbezirk höchstens zwei, im Regierungsbezirk Oberbayern höchstens drei entsprechende Schulen bestehen. 2Das Staatsministerium kann in einem Regierungsbezirk die Zahl dieser Schulen um eine erhöhen, wenn in einem anderen Regierungsbezirk keine Schule der gleichen Fach- oder Ausbildungsrichtung besteht. 3Eine Schule hat auch dann einen überregionalen Einzugsbereich, wenn mehr als 25 v. H. der Schülerinnen und Schüler in einem der Schule zugeordneten Heim untergebracht sind. 4Das Staatsministerium legt die Schulen, die diese Voraussetzung erfüllen, fest und gibt sie im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.
(2) 1Gastschülerinnen und Gastschüler im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG sind Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des dritten Kalendermonats vor Beginn des Unterrichts der Schule, in die sie eingetreten sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Aufwandsträgers hatten. 2Der Stichtag gilt auch für die Bestimmung des Beitragsschuldners nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2 BaySchFG.