Inhalt
    
    
        
          § 19
           Finanzhilfen zu Baumaßnahmen (zu 43, 45 Abs. 3 BaySchFG) 
          
         
        (1) Bei der Bemessung der Zuschüsse für berufliche Schulen kann die erstmalige Einrichtung in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 1 BaySchFG und des § 5 Abs. 2 berücksichtigt werden.
        (2) Finanzhilfen für staatlich genehmigte Ersatzschulen sollen nur gewährt werden, wenn die Schule die Förderungsvoraussetzungen nach Art. 45 Abs. 1 oder 2 BaySchFG erfüllt.