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AVBaySchFG
Text gilt ab: 17.05.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 1
Personalaufwand (zu Art. 2 Abs. 1 BaySchFG)
1Lehrkräfte im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sind alle Personen, die selbständig Unterricht erteilen. 2Hierzu zählen auch Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die im Rahmen eines Unterrichtsauftrags eigenverantwortlichen Unterricht erteilen. 3Pädagogisches Hilfspersonal an Gymnasien und beruflichen Schulen sind Personen, die nach den Weisungen der Lehrkraft Funktionen für den Unterrichtsbetrieb wahrnehmen.