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AVBaySchFG
Text gilt ab: 17.05.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 17
Schulaufwand an privaten Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Schulen für Kranke (zu Art. 34BaySchFG)
(1) Der Ersatz der Kosten für Hauspersonal richtet sich nach den Entgeltgruppen des TV-L.
(2) 1Betreut das Hauspersonal auch nichtschulische Anlagen beispielsweise ein Heim oder eine Tagesstätte,, so wird nur eine anteilige Vergütung gezahlt. 2Bei nicht hauptberuflichen Kräften wird der ortsübliche Stundensatz bis zur Höhe des anteiligen Entgelts einer teilzeitbeschäftigten Kraft nach TV-L ersetzt. 3Für die Erstattung der nachgewiesenen Kosten für das Reinigungspersonal gelten als Richtzahlen in der Regel 160 m2 für Schulen und 200 m2 für Sporthallen je Stunde und Arbeitskraft.
(3) 1Die Organisation der Schülerbeförderung obliegt dem privaten Schulträger. 2Er erhält hierfür Ersatz, soweit er die §§ 2 und 3 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) entsprechend beachtet. 3Die Übernahme einer Beförderung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV bedarf der vorher einzuholenden Zustimmung der erstattenden Behörde. 4Der Kostenersatz für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers darf den Betrag für die Unterbringung in einem Heim nicht übersteigen. 5Der Kostenersatz für das Aufsichtspersonal und für das Begleitpersonal für den Schulbus bemißt sich nach den dazu ergangenen Richtlinien. 6Begleitpersonal kann nur bei Beförderung mit Schulbussen als notwendig anerkannt werden.
(4) 1Für den über einen zustehenden Urlaub hinausgehenden Ferienzeitraum wird keine Vergütung gewährt. 2Die Vergütung kann jedoch ganzjährig geleistet werden, wenn die nach Abzug des Urlaubs verbleibende Jahresarbeitszeit auf die Unterrichtstage verteilt wird.
(5) 1Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld für das nichtstaatliche Lehrpersonal werden nur ersetzt, wenn und soweit sie auch bei Lehrkräften an staatlichen Schulen ersetzt werden. 2Umzugskosten und Trennungsgeld müssen vor Anfall von den zuständigen staatlichen Stellen anerkannt werden.
(6) 1An Schulen und Klassen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zählen die Materialkosten für den Handarbeits-, Hauswirtschafts- und Werkunterricht zum notwendigen Schulaufwand. 2Übersteigen bei anderen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Materialkosten den Betrag von 25 € je Schülerin bzw. Schüler und Schuljahr, weil der Unterricht wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs besonders anschaulich gestaltet werden muß, so zählt der übersteigende Betrag zum laufenden Schulaufwand.
(7) Aufwendungen der Schulträger für die Teilnahme nichtstaatlicher Lehrkräfte und nichtstaatlichen Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe an der amtlichen Fortbildung können nach Maßgabe der für staatliche Lehrkräfte und staatliches Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe geltenden Regelungen als notwendiger Schulaufwand anerkannt werden.
(8) 1Beiträge zu Pflichtversicherungen, insbesondere zur Kfz-Haftpflichtversicherung können als notwendig anerkannt werden. 2Entsprechende Anteile der Versicherungsbeiträge zur Gebäudebrandversicherung, zur Gebäudeleitungswasser- und zur Gebäudesturmversicherung können nur als notwendiger Schulaufwand anerkannt werden, wenn der Staat den Schulaufwand nicht zu 100 v. H. ersetzt oder das Gebäude nicht ausschließlich schulischen Zwecken dient.