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§ 20
Erstattung der Besoldung beurlaubter Lehrkräfte (zu Art. 44 BaySchFG)
1Die zuständigen Dienststellen des Landesamts für Finanzen veranlassen die Erstattung der Besoldung (Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte. 2Ihnen obliegt auch die Erhebung des Versorgungszuschlags.