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§ 10
Lehrpersonalzuschüsse (zu Art. 16 Abs. 1, 17 und 18 BaySchFG)
Die Bewilligung der Lehrpersonalzuschüsse obliegt für kommunale berufliche Schulen (Art. 18 BaySchFG) den Regierungen, für kommunale Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 17 BaySchFG) dem Landesamt jeweils nach Maßgaben des Staatsministeriums.