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AVBaySchFG
Text gilt ab: 17.05.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 2
Sachaufwand (zu Art. 3 Abs. 2 BaySchFG)
(1) 1Eine Schulanlage (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BaySchFG) muß den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht entsprechen. 2Der Raumbedarf einer Schule ist nach ihrer Klassen- und Schülerzahl sowie nach der Stundentafel zu ermitteln.
(2) Lehr- und Lernmittel (Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG) sind nach Maßgabe der Lehrpläne und Stundentafeln bereitzustellen.
(3) 1Die Aufwendungen für die fachpraktische Ausbildung (Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 BaySchFG) umfassen alle im Rahmen stundenplanmäßigen Unterrichts zum Verbrauch oder zur Verarbeitung bestimmten Rohstoffe und Materialien, die zur Vermittlung oder Vertiefung lehrplanmäßig festgelegter fachpraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. 2Der Aufwandsträger ist berechtigt, für Nahrungsmittel, die nach ihrer Verarbeitung von den Schülerinnen und Schülern verzehrt werden, und für Werkstücke, die nach ihrer Herstellung in das Eigentum der Schülerinnen und Schüler übergehen, einen angemessenen Kostenersatz bis zur Höhe der entsprechenden Materialkosten zu verlangen.
(4) 1Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 BaySchFG) sind die Schülermitverantwortung, die Elternvertretung (Art. 64 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG), das Schulforum und der Berufsschulbeirat (Art. 62 bis 72 BayEUG). 2Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand dieser Einrichtungen trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule.
(5) 1Zum Sachaufwand der Schule nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 6 BaySchFG zählen auch die notwendigen personalbezogenen Geschäftsbedürfnisse für das staatliche Personal nach Art. 2 Abs. 1, Art. 6 BaySchFG. 2Die Kosten für Kranzspenden und Nachrufe verstorbener Staatsbediensteter an staatlichen Schulen trägt der Staat; zuständig ist das Bayerische Landesamt für Schule (Landesamt).
(6) 1Für den Schulbetrieb einer Berufsschule ist ein Schülerheim (Art. 3 Abs. 2 Nr. 7 BaySchFG) erforderlich, wenn an der Schule Fachsprengel für Jahrgangsfachklassen gebildet sind, für deren Besuch Berufsschülerinnen und Berufsschülern eine tägliche Rückkehr zum Ausbildungs- bzw. Wohnort nicht zugemutet werden kann. 2Der Aufwandsträger kann seine Bereitstellungsverpflichtung auch durch vertragliche Regelung mit einem Träger eines Heims erfüllen, das der Schulaufsicht unterliegt oder eine erlaubnispflichtige Einrichtung nach Teil 7 Abschnitt 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) darstellt. 3Reicht die Zahl der notwendig unterzubringenden Berufsschülerinnen und Berufsschüler für einen Heimbetrieb nicht aus, so kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde die Verpflichtung auch durch vertraglich gesicherte Bereitstellung von geeigneten Privatunterkünften erfüllt werden. 4Entsprechendes gilt, wenn der Aufwandsträger vorübergehend nicht in der Lage ist, ausreichend Heimplätze zur Verfügung zu stellen. 5Für den Schulbetrieb einer anderen beruflichen Schule ist ein Schülerheim erforderlich, wenn die Schule überwiegend von Schülerinnen und Schülern besucht wird, denen eine tägliche Rückkehr an ihren Wohnort nicht zugemutet werden kann. 6Die Feststellung über die Erforderlichkeit eines Schülerheims trifft die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Aufwandsträger.
(7) 1Zur notwendigen Beförderung auf Unterrichtswegen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 BaySchFG) gehören Beförderungen im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts, vor allem vom Schulgebäude zu Sportstätten, wenn der schulische Sportunterricht nicht innerhalb der Schulanlage angeboten werden kann. 2Fahrten zu lehrplanmäßigen Betriebserkundungen an Mittelschulen und an Mittelschulstufen zur sonderpädagogischen Förderung gelten als Unterrichtswege.
(8) 1Wenn einer staatlichen Schule Räume oder Anlagen, die ihr bisher gewidmet waren, entzogen werden sollen, ist dazu die Zustimmung der Regierung erforderlich; Art. 53 BaySchFG bleibt unberührt. 2Die Zustimmung kann nur versagt werden, wenn durch den Entzug der ordnungsgemäße Schulbetrieb beeinträchtigt wird.