Inhalt
§ 160
Pflichten der Träger
(1) 1Die Träger der Schutz- und Beratungseinrichtungen sind verpflichtet, die in Erfüllung ihrer Aufgaben ergriffenen Maßnahmen vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Davon nicht umfasst ist die vertrauliche einzelfallbezogene Fach- und Beratungsdokumentation. 3Bei Frauenschutzeinrichtungen sind mindestens zu dokumentieren:
- 1.
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Belegungs- und Abweisungszahlen für jeden Bewilligungszeitraum,
- 2.
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Aufenthaltsdauer,
- 3.
-
Angabe zu den Bedarfen der gewaltbetroffenen Person,
- 4.
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Gründe für die Abweisung, Anzahl der Personen, die ein angemessenes Schutzangebot abgelehnt haben, sowie Gründe für deren Ablehnung,
- 5.
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unternommene Maßnahmen zur Weitervermittlung in eine andere Frauenschutzeinrichtung und
- 6.
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ergriffene Maßnahmen zur Präventions-, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
4Bei Fachberatungsstellen einschließlich der Interventionsstellen sind mindestens zu dokumentieren:
- 1.
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die Anzahl der erfolgten Beratungen,
- 2.
-
Art, Umfang und Dauer der Beratung,
- 3.
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Anzahl der Fälle im jeweiligen Bewilligungszeitraum, in denen kein Beratungsangebot unterbreitet werden konnte unter Nennung von Gründen,
- 4.
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unternommene Maßnahmen zur Weitervermittlung an eine andere Fachberatungsstelle, eine andere Interventionsstelle oder eine Frauenschutzeinrichtung und
- 5.
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ergriffene Maßnahmen zur Präventions-, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
5Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraums aufzubewahren und dem ZBFS auf dessen Verlangen vorzulegen. 6Soweit ein Zuschuss bewilligt wurde, sind die Unterlagen über die tatsächlich angefallenen Personalkosten, die gezahlte Kaltmiete sowie die angefallenen einmaligen Sachkosten zum Zwecke dieses Teils bis zum Ablauf des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres aufzubewahren und dem ZBFS auf dessen Verlangen vorzulegen.
(2) 1Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf Verlangen die für die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie die für die Aufstellung eines Finanzierungskonzepts erforderlichen Angaben zu übermitteln und über alle dafür bedeutsamen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. 2Die der Auskunftserteilung nach Satz 1 zugrundeliegenden Daten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Auskunfts- und Dokumentationspflichten sind als Auflagen in einen Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
(4) Die Dokumentation soll digital erfolgen.
(5) Die Träger der Einrichtungen sind zur Kooperation mit anderen Hilfsdiensten und Behörden, den Einrichtungen des Gesundheitswesens, den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Polizei- und Ordnungsbehörden, den Kommunen, der Landeskoordinierungsstelle „Bayern gegen Gewalt“ im Sinne des Art. 10 der Istanbul-Konvention, der Justiz sowie mit Bildungseinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Strukturen und mit sonstigen relevanten Einrichtungen oder Berufsträgern verpflichtet.