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AVSG
Text gilt ab: 31.10.2026
Fassung: 02.12.2008
§ 159
Nähere Ausgestaltung der Vorgaben für Fachberatungsstellen
(1) 1Das Konzept von Fachberatungsstellen muss darauf ausgerichtet sein, gewaltbetroffenen Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 GewHG eine ambulante psychosoziale Beratung und Unterstützung zur kurz- oder langfristigen Bewältigung der Gewaltsituation sowie zur Überwindung und Verarbeitung der Gewalterfahrung zu bieten. 2Ebenso muss die Beratung von Bezugspersonen der von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen und von Fachkräften, die Kooperation und Vernetzung mit anderen Einrichtungen nach dem Gewalthilfegesetz, geeigneten Fachstellen für Täterarbeit, allgemeinen Hilfsdiensten, Institutionen und Behörden, zielgruppenspezifische und -übergreifende Präventionsarbeit sowie Öffentlichkeitsarbeit gewährleistet sein. 3Die Einrichtung soll auch digitale und bei Bedarf aufsuchende Beratung anbieten.
(2) 1Interventionsstellen sind Fachberatungsstellen, die nach einem polizeilichen Einsatz wegen häuslicher Gewalt mit der gewaltbetroffenen Frau Kontakt aufnehmen und ambulante psychosoziale Beratung anbieten, sofern die gewaltbetroffene Frau der Weitergabe ihrer Kontaktdaten durch die Polizei an die Interventionsstelle zustimmt. 2Die Kontaktaufnahme der Interventionsstelle mit der gewaltbetroffenen Frau muss durch in der Regel drei Telefonanrufe innerhalb von drei Werktagen nach dem Polizeieinsatz erfolgen. 3Nach der telefonischen Kontaktaufnahme erfolgen bis zu drei Folgeberatungen. 4Zur Umsetzung dieses Auftrags haben sich Interventionsstellen mit Frauenschutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen nach Abs. 1 zu vernetzen und zusammenzuarbeiten und Kooperationsvereinbarungen mit den umliegenden Polizeiinspektionen des Einzugsbereichs abzuschließen.
(3) Im Übrigen bleiben die Vorgaben für Einrichtungen nach § 6 GewHG unberührt.