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AVSG
Text gilt ab: 31.10.2026
Fassung: 02.12.2008
§ 158
Nähere Ausgestaltung der Vorgaben für Frauenschutzeinrichtungen
(1) 1Das Konzept von Frauenschutzeinrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, gegenwärtig von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen oder bedrohten Frauen und ihren Kindern eine geschützte, temporäre Unterkunft mit psychosozialer Beratung und Unterstützung zu bieten. 2Ebenso müssen die Kooperation und Vernetzung mit anderen Einrichtungen nach dem Gewalthilfegesetz, geeigneten Fachstellen für Täterarbeit, allgemeinen Hilfsdiensten, Institutionen und Behörden, zielgruppenspezifische und -übergreifende Präventionsarbeit sowie Öffentlichkeitsarbeit gewährleistet sein.
(2) 1In der Einrichtung müssen mindestens drei Plätze für von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene Frauen und zusätzliche Plätze für deren Kinder bereitgestellt werden. 2Von der Bereitstellung von Kinderplätzen kann nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) 1Die Einrichtungen müssen unabhängig von einer Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung eine telefonische und persönliche Beratung von hilfesuchenden gewaltbetroffenen Frauen gewährleisten. 2Die Einrichtungen sollen auch digitale Beratung anbieten. 3Die Einrichtungen müssen rund um die Uhr erreichbar sein. 4Satz 3 gilt nicht, soweit nahegelegene Einrichtungen kooperieren und durch einen Bereitschaftsplan eine grundsätzliche 24-stündige Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft sicherstellen.
(4) 1Nach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 GewHG wird die Notwendigkeit des Aufenthalts in einer Frauenschutzeinrichtung fortlaufend von der Einrichtung überprüft. 2Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der individuellen Situation der Frau; sie soll in der Regel zehn Wochen nicht überschreiten.
(5) 1Frauenschutzeinrichtungen sollen darüber hinaus Frauen, die den hohen Schutz und die intensive psychosoziale Beratung und Unterstützung in einer Schutzeinrichtung nicht mehr benötigen, Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Wohnung und beim Übergang in ein neues Lebensumfeld bieten. 2Frauenschutzeinrichtungen können Frauen, die vorher in der Frauenschutzeinrichtung untergebracht waren, für eine befristete Zeit eine Übergangswohnung zur Verfügung stellen.
(6) Im Übrigen bleiben die Vorgaben für Einrichtungen nach § 6 GewHG unberührt.