Inhalt
§ 151
Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben
(1) Als jährliche Pauschalbeträge für die in § 150 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden pro bezuschusster Fachkraftstelle für Ausgaben nach
1.
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§ 150 Nr. 1
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5600 €;
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2.
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§ 150 Nr. 2
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700 €;
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3.
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§ 150 Nr. 3 und 4
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insgesamt 600 €;
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4.
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§ 150 Nr. 5, 6 und 7
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insgesamt 2200 €;
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5.
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§ 150 Nr. 8
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410 €
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festgestellt.
(2) Für jeden begonnenen Monat des Zuschusszeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1, in dem die zu bezuschussende Fachkraftstelle nicht besetzt ist, reduzieren sich die Pauschalbeträge jeweils um ein Zwölftel.