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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 148
Zuschussfähiges Personal
(1) 1Zuschussfähig sind die Personalausgaben für geeignete Fachkräfte sowie für Verwaltungskräfte für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG auf Grundlage einer jeweils jährlich vorab zwischen dem Betreuungsverein und dem jeweiligen Mitarbeiter abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung. 2Geeignet ist eine Fachkraft, wenn sie gemäß § 23 Abs. 1 BtOG in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung registriert ist, sie mindestens eine einjährige Tätigkeit als rechtlicher Betreuer vorweisen kann und sie innerhalb ihrer Arbeitszeit auch Betreuungen übernimmt. 3Ausreichend ist eine vorläufige Registrierung gemäß der in § 23 BtOG in Verbindung mit § 33 BtOG festgelegten Registrierungsfristen.
(2) 1Pro Landkreis oder kreisfreier Stadt (Gebietskörperschaft) ist pro 100 000 erwachsenen Einwohnern maximal eine volle Fachkraftstelle sowie eine viertel Verwaltungskraftstelle zuschussfähig. 2In Gebietskörperschaften mit weniger als 100 000 erwachsenen Einwohnern wird der maximale Zuschuss anteilig entsprechend der Anzahl der erwachsenen Einwohner gekürzt. 3In Gebietskörperschaften mit mehr als 100 000 erwachsenen Einwohnern wird der maximale Zuschuss anteilig entsprechend der Anzahl der erwachsenen Einwohner erhöht. 4Maßgeblich ist die Anzahl der erwachsenen Einwohner zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres des jeweiligen Zuschusszeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1.
(3) 1Der sich pro Gebietskörperschaft ergebende maximale Zuschuss teilt sich unter den zuschussfähigen Betreuungsvereinen einer Gebietskörperschaft zu gleichen Teilen auf. 2Die Betreuungsvereine einer Gebietskörperschaft können einen von Satz 1 abweichenden Verteilschlüssel vertraglich festlegen. 3Der Vertrag bedarf der Textform und ist der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen. 4Er gilt für den auf den Antrag folgenden Zuschusszeitraum; eine Änderung im laufenden Zuschusszeitraum ist nicht möglich.
(4) Besitzt ein Betreuungsverein Anerkennungen in mehreren Gebietskörperschaften, kann er in allen Gebietskörperschaften, auf welche sich seine Anerkennung erstreckt und in denen er tatsächlich tätig ist, einen Zuschuss erhalten.