Inhalt

AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 150
Zuschussfähige Sachausgaben
Zuschussfähig sind die folgenden Sachausgaben für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG:
1.
Raumkosten;
2.
Beschaffung und Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen;
3.
Büromaterial;
4.
Versicherungen;
5.
Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto;
6.
Reisekosten für Fachkräfte;
7.
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen einschließlich der Raummiete und des Schulungsmaterials;
8.
Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten einschließlich Fahrtkosten.