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Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) Vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-1-G (§§ 1–92)
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Teil 1 Bauliche Mindestanforderungen (§§ 1–10)
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Teil 2 Personelle Mindestanforderungen (§§ 11–17)
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Teil 3 Mitwirkung und Teilhabe (§§ 18–46)
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Teil 4 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften, Datenschutzrechtliche Bestimmungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; sachverständiger Dritter (§§ 47–49)
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Teil 5 Befreiungen und Abweichungen; Ordnungswidrigkeiten (§§ 50–52)
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Teil 6 Allgemeine Vorschriften zur Weiterbildung (§§ 53–69)
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Teil 7 Besondere Vorschriften zur Weiterbildung (§§ 70–87)
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Abschnitt 1 Einrichtungsleitung (§§ 70–73)
§ 70 Qualifikationsziele
§ 71 Zugangsvoraussetzung
§ 72 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
§ 73 Inhalt und Umfang
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Abschnitt 2 Pflegedienstleitung (§§ 74–77)
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Abschnitt 3 Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung (§§ 78–81)
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Abschnitt 4 Praxisanleitung (§§ 82–87)
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Teil 8 Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung (§§ 88–89)
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Teil 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 90–92)
[Schlussformel]
Anlage 1 Module der Weiterbildung zur Einrichtungsleitung
Anlage 2 Module der Weiterbildung zur Pflegedienstleitung
Anlage 3 Module der Weiterbildung Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung
Anlage 4 Module der Weiterbildung zur Praxisanleitung
Inhalt
AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.07.2011
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Abschnitt 1 Einrichtungsleitung
§ 70 Qualifikationsziele
§ 71 Zugangsvoraussetzung
§ 72 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
§ 73 Inhalt und Umfang