AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.07.2011

Abschnitt 5 Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung; Verschwiegenheitspflicht

§ 37 Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung
§ 38 Verschwiegenheitspflicht