AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.07.2011
Abschnitt 5 Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung; Verschwiegenheitspflicht
§ 37 Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung
§ 38 Verschwiegenheitspflicht