Inhalt
    
    
                
                  § 85
                   Prüfungsformen und Leistungsnachweise 
                  
                 
                (1) 1Abweichend von § 59 Abs. 2 ist eine Fallbearbeitung für die Module 1 und 2 sowie für 3 bis 5 der Anlage 4 jeweils gemeinsam zu erbringen. 2Diese umfasst jeweils grundsätzlich alle Themenbereiche der jeweiligen Module.
                (2) 1Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden über § 59 Abs. 3 Satz 1 hinaus erbracht in Form
                
                  - 1.
- 
                    einer Portfolioprüfung, welche mindestens sechs Einzelleistungen umfasst, 
- 2.
- 
                    einer Objective structured clinical examination (OSCE)-Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder 
- 3.
- 
                    eines Referats mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und anschließender Diskussion. 
 2Für Fallbearbeitungen sind jeweils unterschiedliche Prüfungsarten zu erbringen.
                (3) Die Projektarbeit bildet den Abschluss des Moduls 6 der Anlage 4.