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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 83
Zugangsvoraussetzung
1An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer
1.
die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG oder nach § 3 HebG inne hat und
2.
mindestens eine einjährige Tätigkeit in diesem Berufsfeld aufweist.
2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.