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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 19
Aufgaben des Trägers und der Einrichtungsleitung
(1) 1Der Träger der stationären Einrichtung hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken. 2Er hat insbesondere die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Bildung einer Bewohnervertretung aufzuklären.
(2) 1Der Träger und die Einrichtungsleitung unterstützen die Bewohnervertretung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2Die Bewohnervertretung ist über alle wichtigen Angelegenheiten den Aufgabenbereich der Bewohnervertretung betreffend zu informieren. 3Den Mitgliedern der Bewohnervertretung sind diejenigen Kenntnisse zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz sowie zu dieser Verordnung zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
(3) In der stationären Einrichtung sind der Bewohnervertretung in angemessenem Umfang Räume sowie ein Platz für Aushänge zur Verfügung zu stellen und der Bewohnervertretung zu ermöglichen, Mitteilungen an die Bewohnerinnen und Bewohner zu versenden.
(4) Die durch die Tätigkeit der Bewohnervertretung entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.