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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 18
Allgemeine Anforderungen
(1) 1Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG erfolgt durch Bewohnervertretungen. 2Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewählt.
(2) 1Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnervertretung soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Einrichtungsleitung und Träger der stationären Einrichtung bestimmt sein. 2Die Selbstständigkeit und Verantwortung des Trägers bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung der Bewohnervertretung nicht berührt.
(3) Für Teile der stationären Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.
(4) 1In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung kann sich zusätzlich ein Beirat aus gesetzlichen Vertretern bilden, der die Einrichtungsleitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. 2Das Nähere bestimmt der Beirat selbst.