Inhalt

AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 17
Fort- und Weiterbildung
1Der Träger der stationären Einrichtung ist verpflichtet, den dort tätigen Personen Gelegenheit zur Teilnahme an tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildungen zu geben. 2Mehrjährig tätige Personen, die die Anforderungen des § 16 Abs. 1 und der nach § 16 Abs. 2 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. 3Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl geeigneter Fort- und Weiterbildungen insbesondere der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird.