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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 16
Fachkräfte und qualifizierte Hilfskräfte
(1) Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden.
(2) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung
1.
von Fachkräften in den Bereichen der Pflege, Therapie und sozialen Betreuung und von qualifizierten Hilfskräften stationärer Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen einschließlich der gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräfte sowie
2.
von pädagogischen und pflegerischen Fachkräften für die Gruppenleitung bzw. den Gruppendienst, von Gruppenübergreifenden Fachkräften und von qualifizierten Hilfskräften stationärer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann darin Pflegekräfte mit einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung mit dem Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme sowie eines angeleiteten Praktikums in der Altenpflege, das in Bayern zur Ausübung einer Tätigkeit als Fachkraft in der stationären Altenpflege berechtigt, den Altenpflegerinnen oder Altenpflegern bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern gleichstellen.