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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 6
Zwingende Vorschriften, Anzeige von Jagdpachtverträgen
(1) Bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdrevieren gelten die Bestimmungen der Satzung der Jagdgenossenschaft über die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen, über die Beschlußfassung und die Aufnahme der Niederschrift hierüber als zwingende Vorschriften im Sinn von Art. 14 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 4 BayJG.
(2) Ein Jagdpachtvertrag gilt erst dann als angezeigt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –), wenn außer dem Jagdpachtvertrag der Jagdbehörde vorgelegt werden:
1.
die Jagdscheine der Jagdpächter,
2.
bei Gemeinschaftsjagdrevieren außerdem die Niederschriften über die Versammlungen der Jagdgenossen, in denen über die Art der Verpachtung und die Verpachtung selbst beschlossen wurde.
(3) 1Die Jagdbehörde hat den Eingang einer Anzeige nach Absatz 2 den Vertragsteilen unverzüglich zu bestätigen oder aber fehlende Unterlagen befristet anzumahnen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann sie auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichten.