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§ 20
Aussetzen von Tierarten
Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde und unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayJG ausgesetzt werden:
- 1.
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Dam-, Sika-, Gams-, Stein- und Muffelwild,
- 2.
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Wildkatze und Luchs,
- 3.
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Fischotter,
- 4.
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Waschbär, Marderhund und Sumpfbiber (Nutria),
- 5.
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Wildtruthühner.