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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 12
Ausübung der Jagd in Wildparken
Für die Ausübung der Jagd in Wildparken gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Bayerischen Jagdgesetzes und die zum Vollzug dieser Gesetze erlassenen Ausführungsvorschriften mit der Maßgabe, daß
1.
die Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 10 BJagdG und des Art. 29 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 BayJG nicht anzuwenden sind,
2.
die Lappjagd den Einschränkungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG und nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 5 BayJG nicht unterliegt,
3.
die nach § 21 Abs. 2 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 BayJG aufzustellenden Abschußpläne der Jagdbehörde vor Beginn der Jagdzeiten nur zur Kenntnisnahme vorzulegen sind.