Inhalt
§ 12
Ausübung der Jagd in Wildparken
Für die Ausübung der Jagd in Wildparken gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Bayerischen Jagdgesetzes und die zum Vollzug dieser Gesetze erlassenen Ausführungsvorschriften mit der Maßgabe, daß
- 1.
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die Vorschriften des Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 6 und 8 BayJG nicht anzuwenden sind,
- 2.
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die Lappjagd den Einschränkungen nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. l und Nr. 7 BayJG nicht unterliegt,
- 3.
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die nach § 21 Abs. 2 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 BayJG aufzustellenden Abschusspläne und der nach Art. 32a Abs. 1 Satz 1 BayJG vorgesehene Entschluss über die Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan der Jagdbehörde vor Beginn der Jagdzeiten nur zur Kenntnisnahme vorzulegen sind.