Inhalt
§ 11a
Jagdlicher Einsatz von Nachtsichttechnik
Bei Fischottern dürfen beim Erlegen Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie im Zusammenhang mit dem Fang und dem anschließenden Erlegen künstliche Lichtquellen im erforderlichen Umfang verwendet werden.