Inhalt
§ 1
Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken
Die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild, Nutrias und Wildkaninchen mit Fanggeräten (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt.