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AVBayJG
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.03.1983
§ 1
Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken
(1) Die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt.
(2) In befriedeten Bezirken darf sich – unbeschadet der Vorschriften des Art. 38 BayJG – der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen.