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AVDüV
Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 22.12.2020
§ 3
Abweichende Anforderungen
1In anderen als den nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 ausgewiesenen Gebieten gelten die in § 13a Abs. 7 Nr. 1 und 2 DüV genannten Erleichterungen für die dort genannten Betriebe, wenn diese die dort genannten Anforderungen erfüllen.2Diese Erleichterungen gelten nicht für Betriebe, deren Flächen zu mindestens 20 % in Wasserschutzgebieten liegen.