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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 35
Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) 1Versucht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er oder sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. 2In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung auszuschließen; die Prüfung ist nicht bestanden. 3Unterschleif liegt auch vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führt nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin weist nach, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) 1Wer als Prüfungsteilnehmer oder als Prüfungsteilnehmerin einen Prüfer oder eine Prüferin zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. 2Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er oder sie von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.