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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 32
Rücktritt und Versäumnis
(1) 1Tritt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommt er oder sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Dies gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen kann.
(2) 1Versäumt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin einen Prüfungstermin des schriftlichen oder digitalen Prüfungsabschnitts ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. 2Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin einen Prüfungstermin der mündlichen oder praktischen Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumt.